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   BGH, 18.03.2020 - 4 StR 374/19   

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https://dejure.org/2020,17652
BGH, 18.03.2020 - 4 StR 374/19 (https://dejure.org/2020,17652)
BGH, Entscheidung vom 18.03.2020 - 4 StR 374/19 (https://dejure.org/2020,17652)
BGH, Entscheidung vom 18. März 2020 - 4 StR 374/19 (https://dejure.org/2020,17652)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 222b Abs. 1 Satz 2 StPO; § 261 StPO; § 338 Abs. 1 Nr. 1b StPO; § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG; § 25 Abs. 1 StGB; § 27 Abs. 1 StGB
    Absolute Revisionsgründe; Besetzungseinwand (Zulässigkeit einer Besetzungsrüge: kein Nachschieben von Gründen; keine förmliche Feststellung der Verhinderung eines im Urlaub befindlichen Richters); unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Abgrenzung zwischen ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Einordnung des Tatbeitrags eines Kuriers auf das Umsatzgeschäft i.R.d. Abgrenung von Täterschaft und Beihilfe; Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Verhinderung eines Richters wegen Urlaubs

  • rewis.io

    Strafverfahren: Besetzungsrüge wegen urlaubsbedingter Verhinderung eines Richters

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einordnung des Tatbeitrags eines Kuriers auf das Umsatzgeschäft i.R.d. Abgrenung von Täterschaft und Beihilfe; Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Verhinderung eines Richters wegen Urlaubs

  • datenbank.nwb.de

    Strafverfahren: Besetzungsrüge bei urlaubsbedingter Verhinderung eines Richters

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2020, 757
  • NStZ 2021, 251
  • NStZ 2022, 310
  • StV 2021, 417 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 28.02.2007 - 2 StR 516/06

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Kurier; Täterschaft:

    Auszug aus BGH, 18.03.2020 - 4 StR 374/19
    Maßgeblich ist für die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Beihilfe dabei, welche Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des Gesamtgeschäfts zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 2007 - 2 StR 516/06, BGHSt 51, 219; Urteil vom 7. Februar 2008 - 5 StR 242/07, NJW 2008, 1460 jeweils mwN).
  • BGH, 28.08.2018 - 5 StR 50/17

    Darlegungsanforderungen bei biostatistischen Wahrscheinlichkeitsberechnungen in

    Auszug aus BGH, 18.03.2020 - 4 StR 374/19
    Nach der neueren Rechtsprechung muss in den in der forensischen Praxis gebräuchlichen Verfahren lediglich das Gutachtenergebnis in Form der biostatistischen Wahrscheinlichkeitsaussage in numerischer Form mitgeteilt werden, sofern sich die Untersuchungen auf eindeutige Einzelspuren beziehen und keine Besonderheiten in der forensischen Fragestellung aufweisen (BGH, Beschluss vom 28. August 2018 - 5 StR 50/17, BGHSt 63, 187).
  • BGH, 09.04.2009 - 3 StR 376/08

    Besetzungsrüge; Einrichtung einer Hilfsstrafkammer (Zuweisung von Geschäften nach

    Auszug aus BGH, 18.03.2020 - 4 StR 374/19
    Dieser naheliegend auf einem Zählfehler beruhende Irrtum führt jedoch nicht dazu, dass die Entscheidung als willkürlich anzusehen ist, was das Revisionsgericht hier angesichts der Art der erhobenen Einwendungen allein prüft (vgl. zur Rechtsmäßigkeitsprüfung bei Geschäftsverteilungs- und Vertretungsregelungen BGH, Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268; Beschluss vom 10. Juli 2013 - 2 StR 116/13, NStZ 2014, 226), zumal auch der ersatzlose Wegfall von zwei Hauptverhandlungstagen in einer eng terminierten Haftsache eine Besetzungsänderung nicht dem Vorwurf der Willkür aussetzen würde.
  • BGH, 07.02.2008 - 5 StR 242/07

    Beihilfehandlungen nach Sicherstellung der Betäubungsmittel (sukzessive Beihilfe;

    Auszug aus BGH, 18.03.2020 - 4 StR 374/19
    Maßgeblich ist für die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Beihilfe dabei, welche Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des Gesamtgeschäfts zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 2007 - 2 StR 516/06, BGHSt 51, 219; Urteil vom 7. Februar 2008 - 5 StR 242/07, NJW 2008, 1460 jeweils mwN).
  • BGH, 10.07.2013 - 2 StR 116/13

    Recht auf den gesetzlichen Richter (nachträgliche Änderung des

    Auszug aus BGH, 18.03.2020 - 4 StR 374/19
    Dieser naheliegend auf einem Zählfehler beruhende Irrtum führt jedoch nicht dazu, dass die Entscheidung als willkürlich anzusehen ist, was das Revisionsgericht hier angesichts der Art der erhobenen Einwendungen allein prüft (vgl. zur Rechtsmäßigkeitsprüfung bei Geschäftsverteilungs- und Vertretungsregelungen BGH, Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268; Beschluss vom 10. Juli 2013 - 2 StR 116/13, NStZ 2014, 226), zumal auch der ersatzlose Wegfall von zwei Hauptverhandlungstagen in einer eng terminierten Haftsache eine Besetzungsänderung nicht dem Vorwurf der Willkür aussetzen würde.
  • BGH, 18.02.2016 - 1 StR 590/15

    Inbegriffsrüge (Anforderungen an die Revisionsbegründung); Höchstdauer der

    Auszug aus BGH, 18.03.2020 - 4 StR 374/19
    Eine willkürliche Verfahrensweise ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die Begründung der Strafkammer im Beschluss vom 29. November 2016, bei einer Aufhebung der Terminstage am 13. und 22. Dezember 2016 werde die Höchstdauer einer gemäß § 229 Abs. 1 StPO zulässigen Unterbrechung überschritten, nicht zutreffend ist mit Blick auf die anberaumten Hauptverhandlungstage vom 12. Dezember 2016 und 4. Januar 2017, an denen der zuständige Richter nicht verhindert war (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2016 - 1 StR 590/15, BGHR StPO § 229 Abs. 3 Beschluss 1).
  • BGH, 20.11.2019 - 4 StR 318/19

    Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Darstellung der Ergebnisse

    Auszug aus BGH, 18.03.2020 - 4 StR 374/19
    Bei Mischspuren, d.h. solchen Spuren, die mehr als zwei Allele in einem DNA-System aufweisen und demnach von mehr als einer einzelnen Person stammen (vgl. Schneider/Fimmers/Schneider/Brinkmann, NStZ 2007, 447), ist jedoch in den Urteilsgründen weiterhin mitzuteilen, wie viele Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergeben, mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination bei einer anderen Person zu erwarten ist und, sofern der Angeklagte einer fremden Ethnie angehört, ob dieser Umstand bei der Auswahl der Vergleichspopulation von Bedeutung war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 2019 - 4 StR 318/19, NJW 2020, 350; vom 22. Mai 2019 - 1 StR 79/19 Rn. 6; vom 24. Januar 2019 - 1 StR 564/18 Rn. 8 f.; vom 6. Februar 2019 - 1 StR 499/18, NStZ 2019, 427, 428; jeweils mwN).
  • BGH, 06.02.2019 - 1 StR 499/18

    Molekulargenetische Vergleichsuntersuchung (Darstellungsanforderungen im Urteil)

    Auszug aus BGH, 18.03.2020 - 4 StR 374/19
    Bei Mischspuren, d.h. solchen Spuren, die mehr als zwei Allele in einem DNA-System aufweisen und demnach von mehr als einer einzelnen Person stammen (vgl. Schneider/Fimmers/Schneider/Brinkmann, NStZ 2007, 447), ist jedoch in den Urteilsgründen weiterhin mitzuteilen, wie viele Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergeben, mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination bei einer anderen Person zu erwarten ist und, sofern der Angeklagte einer fremden Ethnie angehört, ob dieser Umstand bei der Auswahl der Vergleichspopulation von Bedeutung war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 2019 - 4 StR 318/19, NJW 2020, 350; vom 22. Mai 2019 - 1 StR 79/19 Rn. 6; vom 24. Januar 2019 - 1 StR 564/18 Rn. 8 f.; vom 6. Februar 2019 - 1 StR 499/18, NStZ 2019, 427, 428; jeweils mwN).
  • BGH, 22.08.2012 - 4 StR 272/12

    Täterschaft und Teilnahme beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

    Auszug aus BGH, 18.03.2020 - 4 StR 374/19
    Erschöpft sich der Tatbeitrag eines Drogenkuriers im bloßen Transport von Betäubungsmitteln, liegt selbst dann keine Täterschaft vor, wenn ihm Handlungsspielräume hinsichtlich der Art und Weise des Transports verbleiben (Senatsbeschlüsse vom 12. August 2014 - 4 StR 174/14; vom 3. Juli 2014 - 4 StR 240/14 und vom 22. August 2012 - 4 StR 272/12, NStZ-RR 2012, 375; BGH, Beschluss vom 4. Februar 2014 - 3 StR 447/13, NStZ-RR 2014, 111 jeweils mwN).
  • BGH, 30.10.2008 - 5 StR 345/08

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Bewertung von Kuriertätigkeiten;

    Auszug aus BGH, 18.03.2020 - 4 StR 374/19
    Dies gilt entsprechend für denjenigen, der den eigentlichen Kurier anwirbt (BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - 5 StR 345/08 Rn. 6, NStZ 2009, 392, 393).
  • BGH, 25.06.2002 - 5 StR 60/02

    Verurteilung im Fall des Bremer Tiefgaragenmordes bestätigt

  • BGH, 24.01.2019 - 1 StR 564/18

    Erforderliche Auseinandersetzung mit einem Sachverständigengutachten im Urteil

  • BGH, 12.08.2014 - 4 StR 174/14

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Täterschaft: Beteiligung eines

  • BGH, 22.05.2019 - 1 StR 79/19

    Erforderliche Darstellung des Inhalts eines Sachverständigengutachtens im Urteil

  • BGH, 04.02.2014 - 3 StR 447/13

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Drogenkuriertätigkeit als

  • BGH, 14.09.2016 - 5 StR 125/16

    Grenzen der revisionsgerichtlichen Überprüfung der Strafzumessungsentscheidung;

  • BGH, 18.04.2001 - 2 StR 492/00

    Anforderungen an die Besetzungsrüge

  • BGH, 28.01.2010 - 4 StR 622/09

    Absoluter Revisionsgrund der fehlerhaften Besetzung (Bestellung eines sog.

  • BGH, 14.05.1996 - 1 StR 245/96

    Fahrt nach Amsterdam - Erwerb von Betäubungsmitteln - Bloße Vorbereitungshandlung

  • BGH, 03.07.2014 - 4 StR 240/14

    Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

  • BGH, 05.04.1989 - 2 StR 39/89

    Vorübergehende Verhinderung - Vertreter aus einer anderen Kammer -

  • BGH, 31.07.1996 - 3 StR 269/96

    Feststellung der Tateinheit hinsichtlich des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

  • OLG Karlsruhe, 18.01.2023 - 2 Rv 34 Ss 589/22

    Beginn der Strafantragsfrist bei Beleidigungen in sozialen Netzwerken

    Der Vorsitzende hat bei der Entscheidung einen Ermessensspielraum, dessen Ausübung revisionsrechtlich lediglich am Maßstab der Willkür zu überprüfen ist (vgl. auch BGH, Beschluss v. 18.03.2020 - 4 StR 374/19, NStZ 2020, 757).
  • BGH, 05.10.2021 - 3 StR 485/20

    Absoluter Revisionsgrund vorschriftswidriger Gerichtsbesetzung: Terminierungen

    (2) Dementsprechend ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass eine Verhinderung eines originär zuständigen Mitglieds eines Spruchkörpers durch Urlaub und in der Folge ein Vertretungsfall auch dann eintreten kann, wenn von dem Urlaub nur einzelne Sitzungstage betroffen sind, wobei darunter nicht notwendigerweise der erste Hauptverhandlungstag einer auf mehrere Tage anberaumten Hauptverhandlung fallen muss (BGH, Beschlüsse vom 18. März 2020 - 4 StR 374/19, NStZ 2020, 757 Rn. 17, 19; vom 25. Juni 2002 - 5 StR 60/02, BGHR StPO § 338 Nr. 1 Vertreter 6; vom 5. April 1989 - 2 StR 39/89, BGHR StPO § 338 Nr. 1 Vertreter 2; Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl., § 21e GVG Rn. 144; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 338 Rn. 8a).

    Ein Verhinderungsfall kann zudem dadurch entstehen, dass einem regulär zuständigen Richter erst nach erfolgter Terminierung Urlaub bewilligt wird, der lediglich einzelne Sitzungstage betrifft (BGH, Beschluss vom 18. März 2020 - 4 StR 374/19, NStZ 2020, 757 Rn. 17).

    Ebenso ist anerkannt, dass ein Vorsitzender nicht gehalten ist, den Eintritt eines Verhinderungsfalls durch kurzfristige Änderung der Terminierung zu vermeiden (BGH, Beschlüsse vom 18. März 2020 - 4 StR 374/19, NStZ 2020, 757 Rn. 18; vom 28. Januar 2010 - 4 StR 622/09, NStZ-RR 2010, 184; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 338 Rn. 8a).

    (2) Die Abwägung der grundrechtsgleichen Rechte des Angeklagten auf den gesetzlichen Richter einerseits und ein beschleunigtes Verfahren sowie sonstiger widerstreitender Interessen andererseits bei der Terminierung unterfällt keiner umfassenden revisionsrechtlichen Überprüfung, zumal die Terminierung gemäß § 213 Abs. 1 StPO ohnehin eine Ermessensentscheidung des Vorsitzenden ist (BGH, Beschlüsse vom 18. März 2020 - 4 StR 374/19, NStZ 2020, 757 Rn. 19; vom 21. März 2018 - 1 StR 415/17, BGHR StPO § 213 Terminierung 2 Rn. 9; KK-StPO/Gmel, 8. Aufl., § 213 Rn. 1, 4), bei der eine Rechtskontrolle nicht über eine Prüfung auf Ermessensfehlerfreiheit hinausreichen kann.

    (c) Daher beschränkt sich auch die revisionsrechtliche Überprüfung einer Terminierungsentscheidung unter dem Blickwinkel einer etwaigen vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts wegen Mitwirkung eines Vertreters auf eine Willkürkontrolle (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2020 - 4 StR 374/19, NStZ 2020, 757 Rn. 19 f.: "willkürlicher Ermessensfehlgebrauch"; Urteil vom 14. Juli 1964 - 1 StR 216/64, BGHSt 19, 382, 385 f.; KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 338 Rn. 18; s. - mit speziellem Bezug zum Maßstab der Überprüfung von Präsidiumsbeschlüssen zur richterlichen Geschäftsverteilung - auch BGH, Beschluss vom 25. März 2021 - 3 StR 10/20, juris Rn. 40 ff. mwN; kritisch SK-StPO/Frisch, 5. Aufl., § 338 Rn. 38 Fn. 240; MüKoStPO/Knauer/Kudlich, § 338 Rn. 19).

  • BGH, 07.04.2021 - 1 StR 10/20

    Unterjährige Änderung der Geschäftsverteilung für bereits anhängige Verfahren

    (1) Die Vorschrift des § 338 Nr. 1 Buchst. b StPO aF nimmt damit Bezug auf § 222b Abs. 1 Satz 2 StPO aF, der bestimmt, dass die Tatsachen, aus denen sich die vorschriftswidrige Besetzung ergeben soll, anzugeben sind (BGH, Urteile vom 7. September 2016 - 1 StR 422/15, BGHR StPO § 222b Abs. 1 Satz 2 Präklusion 4 Rn. 26 und vom 30. Juli 1998 - 5 StR 574/97, BGHSt 44, 161, 162; Beschluss vom 18. März 2020 - 4 StR 374/19 Rn. 15).
  • BVerwG, 10.07.2022 - 2 WDB 11.21

    Zur Rechtswidrigkeit eines Durchsuchungsbeschlusses bei unklarem Anfangsverdacht

    Da dieser Vorsitzende am 6. Oktober 2021 zum Zeitpunkt des eingegangenen Antrags jedoch wegen der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bis abends verhindert war (BGH, Urteil vom 4. Dezember 1962 - 1 StR 425/62 - NJW 1963, 1260 f.), lag ein anderweitig vorrangiges Dienstgeschäft vor, welches einen vorläufigen Verhinderungsgrund bildete (BGH, Beschluss vom 18. März 2020 - 4 StR 374/19 - NStZ 2020, 757 Rn. 17; Lückemann, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 21e GVG, Rn. 39).
  • OLG Köln, 08.08.2023 - 2 Ws 464/23

    Besetzungsrüge

    Soweit die Besetzung der Strafkammer schließlich mit der Zielrichtung angegriffen wird, dass die Besetzung des Vorsitzes rechtswidrig sei, ist die Rüge aus den in der Vorlageentscheidung vom 20.07.2023 genannten Gründen jedenfalls unbegründet (vgl. zur urlaubsbedingten Verhinderung eines zur Entscheidung berufenen Richters etwa BGH, Beschluss vom 18.03.2020 - 4 StR 374/19, NStZ 2020, 757).
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